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Aufhebung der Corona-Schutzmaßnahmen

Am 23.02.2023 gab Georg Kestel (Ständiger Vertreter des Diözesanadministrators) durch eine Dienstgeber-Information bekannt, dass aufgrund der Entwicklung des zurückgegangenen Infektionsgeschehens die Corona-Ar-beitsschutzverordnung bereits vorzeitig zum 02.02.2023 aufgehoben wurde. Nahezu sämtliche staatlich verfügte Corona-Einschränkungen sind inzwischen zurückgenommen worden. In der Folge davon werden für die Erzdiözese Bamberg auch die „Empfehlungen der bayerischen Generalvikare zur Feier öffentlicher Gottesdienste ab 3. April 2022“, die Sie per Mail am 1. April 2022 erhalten haben, aufgehoben.
Dies gilt somit auch für unsere Pfarreien.
Persönliche Schutzmaßnahmen können gerne getroffen werden.

 

Gottesdienste ohne 3G

Aufgrund der Lockerung der Corona-Maßnahmen durch die bayerische Staatsregierung sind Gottesdienste im Erzbistum Bamberg ab sofort wieder ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl und ohne 3G-Kontrollen möglich.
Es gilt jedoch grundsätzlich weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht, wie das Erzbistum mitteilte.
Die Maskenpflicht entfällt allerdings am Platz, wenn die Besucherinnen und Besucher aus verschiedenen Haushalten angehalten werden, 1,50 Meter Abstand zu halten.
Corona-Infizierte, Personen mit Atemwegserkrankungen oder Fieber dürfen nicht teilnehmen.
Beim Gehen in der Kirche und beim Kommunionempfang besteht die Maskenpflicht, die Maske wird beim Empfang der Kommunion kurz abgenommen. Auf Mundkommunion soll verzichtet werden.
Der Friedensgruß erfolgt ohne Handreichung oder Umarmung.
 In den Weihwasserbecken befindet sich kein Weihwasser.
Die neuen Regelungen gelten den Angaben zufolge zunächst bis zum2. April 2022.

 

CORONA Hinweise

Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste im Erzbistum Bamberg in der Fassung vom 10. September 2021

Für die Erzdiözese Bamberg wird gemäß § 7 der Vierzehnten Bayerischen lnfektionsschutz-maßnahmenverordnung vom 2. September 2021 (14. BaylfSMV) nachfolgendes Schutzkonzept festgelegt.

Wie bisher sind die Gottesdienste in Bayern ohne weitere Ausnahmegenehmigung erlaubt. Dabei sind in den katholischen Gottesdiensten die nachfolgenden Rahmenbedingungen des mit der Bayerischen Staatsregierung abgestimmten Schutzkonzepts einzuhalten, das an die Vorgaben der 14. BaylfSMV angepasst wurde:

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für Gottesdienste, an denen nachweislich ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen oder diesen Gleichgestellte teilnehmen, gibt es im Kirchenraum keine zahlenmäßige Personenobergrenze.

2. Für Gottesdienste, an denen nicht nur geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, bestimmt sich die Obergrenze einschließlich geimpfter, genesener oder getesteter Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze bei Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands.

3. Bei Gottesdiensten, an denen nicht nur geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu den Gottesdienstteilnehmern, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, zu wahren; zwischen den Liturgen und den Gottesdienstteilnehmern ist ein wesentlich höherer Abstand zu gewährleisten.

4. Die Teilnahme am Gottesdienst ist allen Personen untersagt, die aktuell positiv auf Covid-19 getestet oder unter Quarantäne gestellt sind, respiratorische und infektiöse Atemwegsprobleme oder Fieber haben oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten an Covid-19-Erkrankten gehabt oder sich im selben Raum wie ein bestätigter Covid-19-Fall aufgehalten haben. Dies ist vor Ort über Aushänge, Pfarrbriefe o. Ä. den Gläubigen bekannt zu geben.

5. Platzkarten oder namentliche Registrierung der Gottesdienstteilnehmer zur Nachverfolgung von eventuellen Ansteckungen sind nicht erforderlich.

6. Die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (mindestens medizinische Maske) ist Plicht, solange die Gottesdiensteilnehmer sich nicht an einem festen Platz befinden und nicht alle vorgeschriebenen Mindestabstände eingehalten werden.

7. Eine Maskenpflicht besteht nicht für Liturgen während der Feier der Liturgie, solange sie den gebotenen Abstand zu den Gottesdienstteilnehmern einhalten. Gleiches gilt bei Taufen, Trauungen für Eltern, Paten und das Brautpaar.

8. Für den geordneten Ablauf in der Kirche sorgen (ehrenamtliche) Ordnungsdienste.

9. Für den Empfang des Bußsakraments ist ein anderer Ort als der Beichtstuhl vorzusehen, da dort in der Regel die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.

II. Hygienevorschriften

1. Handmikrofone sind nur von einer Person zu benutzen und vor einer weiteren Benutzung gründlich zu reinigen.

2. Desinfektionsmittel und Mund-Nasen-Bedeckung für Liturgen sind bereitzuhalten; auch am Eingang ist ein Handdesinfektionsmittelspender gut sichtbar aufzustellen.

3. Die Gefäße für die eucharistischen Gaben werden unter Beachtung aller hygienischen Vorgaben (Maske, desinfizierte Hände oder Handschuhe) für den Gottesdienst vorbereitet und befüllt, mit Palla oder in anderer angemessener Weise abgedeckt und an die ent-sprechende Stelle im Altarraum gebracht.

Auch Kelchtuch und Lavabogarnitur sind vor Gottesdienstbeginn entsprechend durch den/die Mesner/in zum Gebrauch bereitzulegen. Der liturgische Dienst kann dem Priester bei der Händewaschung assistieren, wobei die Maske zu tragen ist.

Die Gaben und die Lavabogarnitur können dem Priester angereicht werden. Wenn sie angereicht werden, trägt der liturgische Dienst Mundschutz und desinfiziert sich unmittelbar vor und nach der Handlung die Hände oder trägt Handschuhe. Die Abstandsregel ist auch hier einzuhalten.

Alle gebrauchten Gegenstände werden nach der Feier in der Sakristei gründlich gereinigt.

4. Kein Weihwasser in den Weihwasserbecken.

5. Der Friedensgruß durch Handreichung oder Umarmung hat zu unterbleiben.

6. Die Salbung bei Taufe und Firmung sollte mit Wattebausch erfolgen. Alternativ dazu sind die Hände vor jeder Salbung zu desinfizieren.

7. Eine möglichst gute Raumbelüftung ist sicherzustellen.

8. Das Gotteslob sollte von den Gottesdienstbesuchern selbst mitgebracht werden.

III. Organisatorische Abwicklung

1. Bei Gottesdiensten, an denen ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen teilnehmen, ist durch eine Eingangskontrolle zuverlässig festzustellen, dass die Eintretenden tatsächlich geimpft, genesen oder getestet sind.

2. Die Eingangskontrolle achtet darauf, dass die ermittelte Aufnahmekapazität und die Abstandsregelung bei Betreten und Verlassen der Kirche eingehalten werden.

3. Es wird ein Plan erstellt, in dem die durch die Abstände festgelegte Aufnahmekapazität dargestellt und die Laufwege markiert werden.

4. Wenn mehr als die Höchstzahl der zugelassenen Teilnehmer zu erwarten sind, bedarf es eines Anmeldeverfahrens.

5. Zu Sondergottesdiensten (Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, Trauung, Trauerfeiern), bei denen die erwartete Zahl der Gottesdienstteilnehmer die ermittelte Aufnahmekapazität übersteigt und die Abstände nicht eingehalten werden können und damit eine Platzbeschränkung eintritt, werden nur geimpfte, genesene oder getestete Personen zugelassen.

IV. Liturgische Gestaltung

1. Alle Formen von gottesdienstlichen Feiern sind gestattet.

2. Gemeindegesang ist erlaubt und soll wegen der Aerosolbildung in reduzierter Form erfolgen.

3. Vokal- und Instrumental-Ensembles können unter Einhaltung der geltenden Abstandsregeln eingesetzt werden.

4. Beim liturgischen Sprechen und Predigen ist wegen des Verzichts auf das Tragen des Mundschutzes auf einen genügenden Abstand zur Gemeinde zu achten.

5. Vom Kelch trinkt bei der Eucharistiefeier nur der Hauptzelebrant. Unmittelbar vor Austeilung der Kommunion an die Gottesdienstteilnehmer sind die Mund-Nasen-Bedeckungen anzulegen und die Hände der Austeiler gründlich zu desinfizieren.

6. Beim Empfang der Kommunion sind beim Anstehen hintereinander und beim Zurückgehen in die Bank die Abstandsregeln einzuhalten.

7. Die Hostien werden ohne Berührung der empfangenden Person gereicht.

8. Berührt der Austeiler während der Austeilung sein Gesicht, seinen Mundschutz oder den Kommunikanten, sind die Hände erneut zu desinfizieren.

9. Die Gläubigen werden gebeten, nur die Handkommunion zu empfangen und auf die Mundkommunion zu verzichten.

V. Gottesdienst im Freien

Gottesdienste im Freien sind unter Gewährleistung der Abstandsregeln (ohne Erfordernis einer Einzelfallgenehmigung) möglich. Es besteht bei Einhaltung der Abstände keine Maskenpflicht.

Bamberg, den 10. September 2021

Georg Kestel

Generalvikar